Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
2D Digital Werbetechnik – Fatih Ibraimi e.U.
Büro: Eckermannstrasse 1, 4060 Leonding | Produktion: Welserstrasse 18a, 4020 Linz
UID-Nummer: ATU72064268
I. Geltungsbereich
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (2D Digital Werbetechnik) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
II. Konzeptschutz und Präsentationen (Agentur-Klausel)
(1) Lädt der Auftraggeber den Auftragnehmer bereits vorab zur Erstellung eines Konzepts oder einer Präsentation ein (sog. “Pitch”), so erkennt der Auftraggeber an, dass die Urheber- und Konzeptrechte vollständig beim Auftragnehmer verbleiben. Die Erstellung von Konzepten und Entwürfen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, gegen ein angemessenes Präsentationshonorar.
(2) Dem Auftraggeber ist es strengstens untersagt, im Rahmen von Präsentationen vorgelegte Ideen, Werbetexte, Grafiken oder Strategien außerhalb des Vertrages zu nutzen, an Dritte weiterzugeben oder selbst umzusetzen, auch wenn kein Vertrag zustande kommt.
III. Preisangebote, Fremdleistungen und Kostenvoranschläge
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise gelten ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Fremdleistungen (z.B. Spezialdrucke, externe Montagepartner, Medieneinkauf) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer hierzu die entsprechende Vollmacht zu erteilen.
(3) Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird. Preiserhöhungen durch unvorhersehbare Materialkostenschwankungen (z.B. Folienpreise, Papierpreise) vor Verrechnung berechtigen den Auftragnehmer zur Nachkalkulation.
IV. Rechnungspreis und Zahlungsbedingungen
(1) Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er vollständig oder teilweise liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.
(2) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Projekten mit großem Auftragsvolumen ist der Auftragnehmer berechtigt, Anzahlungen (z.B. 50% bei Auftragserteilung, 50% nach Fertigstellung) zu verlangen.
V. Zahlungsverzug und Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe für Unternehmergeschäfte (9,2 %-Punkte über dem Basiszinssatz per anno) zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Mahn- und Inkassokosten zu tragen.
(2) Die gelieferte Ware, gedruckte Erzeugnisse sowie montierte Werbeanlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen im uneingeschränkten Eigentum des Auftragnehmers.
VI. Lieferzeit, Lieferung und Mitwirkungspflicht
(1) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Richtwerte (Zirkatermine), es sei denn, ein Fixtermin wurde schriftlich vereinbart.
(2) Der Auftraggeber trägt eine strenge Mitwirkungspflicht: Er hat fehlerfreie Druckdaten im geforderten Format zu liefern und Freigaben (“Gut zum Druck”) unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen durch den Auftraggeber (z.B. verspätete Datenlieferung) schließen eine Haftung des Auftragnehmers für Liefertermine aus.
VII. Satz-, Druckfehler und Farbtoleranzen
(1) Satzfehler, die durch den Auftragnehmer entstehen, werden vor der Druckfreigabe kostenlos korrigiert. Nachträgliche Änderungen auf Wunsch des Kunden (Autorkorrekturen) werden nach Aufwand verrechnet.
(2) Bei allen Druckverfahren (Digitaldruck, Großformatdruck) gelten geringfügige Abweichungen vom Original oder von digitalen Proofs (Farbabweichungen durch unterschiedliche Bedruckstoffe und Produktionstechniken) als technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar.
VIII. Besondere Bestimmungen für Folierungen und Werbetechnik
(1) Fahrzeuge oder Untergründe müssen vom Auftraggeber in waschstraßenreinem, wachs- und fettfreiem Zustand übergeben werden. Eventuelle Reinigungsarbeiten durch den Auftragnehmer werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Für Folienablösungen oder Lackbeschädigungen, die auf eine unsachgemäße oder zu frische Nachlackierung (nicht werkseitige Lackierung) des Fahrzeugs zurückzuführen sind, ist jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das folierte Fahrzeug nach Fertigstellung unverzüglich vor Ort abzunehmen. Nachträgliche Reklamationen bezüglich mechanischer Beschädigungen sind ausgeschlossen.
IX. Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware oder Montageleistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung/Montage, schriftlich zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen (Mängelrügepflicht).
(2) Die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern beträgt 6 Monate. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
X. Rechtliche Verantwortung für Inhalte
Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die von ihm beigestellten Inhalte (Logos, Texte, Bilder) keine Rechte Dritter (Urheberrechte, Markenrechte) verletzen und den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen (UWG) entsprechen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter vollständig schad- und klaglos.
XI. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart.
